AGB


WSL - Wahl, Schulz, Lorenz - Immobilien GbR

§ 1 Vertraulichkeit und Weitergabe von Objektinformationen

Sämtliche vom Makler übermittelten Informationen, Unterlagen und Objektnachweise sind ausschließlich für den jeweiligen Kunden bestimmt und vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Maklers nicht gestattet.

Verstößt der Kunde schuldhaft gegen diese Verpflichtung und entsteht dem Makler hierdurch ein Schaden, ist der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.

§ 2 Doppeltätigkeit

Kaufobjekte – Der Makler ist berechtigt, sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig zu werden.

Bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 656a bis 656d BGB. Soweit deren Voraussetzungen vorliegen, insbesondere bei einem Verbraucher als Käufer, werden die gesetzlichen Vorgaben zur Verteilung der Maklerkosten beachtet.

Bei sonstigen Kaufobjekten, insbesondere Mehrfamilienhäusern, Grundstücken und Gewerbeimmobilien, kann der Makler im gesetzlich zulässigen Umfang für beide Vertragsparteien tätig werden und mit diesen jeweils eine Provision vereinbaren.

Wohnraumvermietung – Bei der Vermittlung von Wohnraum gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermRG).
Eine Provision gegenüber dem Wohnungssuchenden wird nur verlangt, sofern dies nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist.

Gewerbevermietung – Bei der Vermittlung von Gewerbeimmobilien ist der Makler berechtigt, sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter tätig zu werden.
Soweit vereinbart und gesetzlich zulässig, kann die Tätigkeit für beide Vertragsparteien provisionspflichtig erfolgen.

§ 3 Objektangaben und Unterlagen

Die vom Makler bereitgestellten Objektinformationen, Angaben und Unterlagen beruhen überwiegend auf Informationen des jeweiligen Eigentümers, Auftraggebers oder sonstiger Dritter.

Der Makler ist grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Angaben eigenständig auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, soweit sich hierzu kein konkreter Anlass ergibt.

Der Kunde ist gehalten, für seine Kauf-, Miet- oder sonstige Vertragsentscheidung wesentliche Angaben und Umstände selbst zu prüfen oder durch geeignete Fachleute prüfen zu lassen.

Die Haftung des Maklers für eigene Pflichtverletzungen bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Haftung

Der Makler haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Makler nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

Der Makler ist als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Hierzu gehört insbesondere die Identifizierung der Vertragsparteien, gegebenenfalls der für diese auftretenden Personen sowie der wirtschaftlich Berechtigten.

Die Identifizierung erfolgt bei Immobiliengeschäften entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, sobald ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des vermittelten Rechtsgeschäfts besteht und die Vertragsparteien hinreichend bestimmt sind.


Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem Makler die zur Erfüllung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung zu leisten.

§ 6 Vorkenntnis

Ist dem Kunden die vom Makler nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss des Hauptvertrags bereits bekannt, hat er den Makler hierüber unverzüglich nach Erhalt des Nachweises zu informieren.

Auf Verlangen des Maklers hat der Kunde die bestehende Vorkenntnis und deren Zeitpunkt in geeigneter Form darzulegen.

§ 7 Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis als Gerichtsstand der Sitz des Maklers vereinbart.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Gerichtsstand.

§ 8 Verbraucherstreitbeilegung

Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen..

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